Wilhelm  Jost  Institut Förderverein e.V.

Satzung des Wilhelm-Jost-Institut Förderverein e.V.

This page is left untranslated intentionally.

 

§ 1 Präambel

  1. In dem Bestreben, die wissenschaftliche Arbeit des Wilhelm-Jost-Institutes auf den Gebieten der physikalisch-chemischen Verfahrenstechnik und der Anlagensicherheit zu fördern, besteht der Wilhelm-Jost-Institut-Förderverein e.V.
  2. Sitz des Fördervereins ist Hamm. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Ziel ist es, die wissenschaftliche Arbeit bei der Anwendung der Methoden der physikalischen Chemie auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik, insbesondere bei der wissenschaftlichen Behandlung von sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Fragestellungen zu unterstützen.

 

Seine satzungsgemäßen Ziele verwirklicht der Verein durch

 

  • Initiierung von Forschungsprojekten,
  • Bereitstellung von Forschungseinrichtungen,
  • Wissenschaftliche Beratung und
  • Organisation von Symposien zwecks Erfahrungsaustausch

 

auf den o.g. Arbeitsgebieten.

 

  • Zusammenarbeit mit den durch die Fragestellung betroffenen Institutionen und Industrieorganisationen zur Unterstützung eines Strukturwandels der Region durch technologische Weiterentwicklungen und
  • Die Durchführung von Fachtagungen zu sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Fragestellungen.

 

 

  1. Zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele wirkt der Verein zusammen mit den zuständigen Behörden, den fachlichen Gremien der betroffenen Industrie und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen und Fachleuten. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und evtl. Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes werden. 
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Damit verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten. 
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Bewerber darf insbesondere dann abgelehnt werden, wenn es Gründe in seiner Person gibt, die die Mitgliedschaft persönlich oder sachlich nicht förderlich erscheinen lassen. 
  4. Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und haben als solche keinen Beitrag zu entrichten. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. 
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Erinnerung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. 
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung des Rechtsmittels eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Hierfür ist eine Mehrheit von über 50 % der anwesenden Stimmen erforderlich. 
  5. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Auszahlung von anteiligem Vereinsvermögen. 

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereines sind: 

         - Mitgliederversammlung 
         - Vorstands 
         - Kuratorium, bei Bedarf 

§ 6 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist höchstes Gremium des Vereins. Die Mitglieder und der Vorstand des Vereins sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
  2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. 
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen; der Vorstand hat alle Mitglieder unmittelbar schriftlich über die Ergänzungsanträge zu informieren. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung einschließlich der Ergänzungen bekannt. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn es sich um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt und die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Erörterung und Befassung wünscht. 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 20 % der Mitglieder den Vorstand hierzu unter Angabe des Zwecks und der Gründe auffordern. Die Ladungsfrist ist für diesen Fall auf 10 Tage verkürzt. Bei Ausspruch der Einladung sind die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung anzugeben. 
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 1. und bei dessen Verhinderung dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder einen anderen Versammlungsleiter wählen. 
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für: - Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie seine Entlastung; - Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes; - Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Entlastung; - Beratung und Beschlussfassung über den jeweiligen Haushaltsplan und die Höhe der Mitgliedsbeiträge; - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins; - Wahl von Mitgliedern in Arbeitsgruppen; - Wahl der Kuratoriumsmitglieder und - Sonstige Anträge. 
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Satzungsänderungen und Abwahl des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder. 
  8. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter und ein Vorstandsmitglied sowie so viele weitere Mitglieder anwesend sind, so dass sie eine Person mehr sind als die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig, wobei ein Mitglied höchstens zwei weitere vertreten darf. Erweist sich eine Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung als beschlussunfähig, so beruft der Vorstand unter Einhaltung der einschlägiges Ladungsfrist eine neue Versammlung ein. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die Versammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 
  9. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes sind Abstimmungen geheim durchzuführen; diese Form gilt in jedem Falle für Wahlen. 
  10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen bekommen hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. 
  11. Die Wahl zum Vorsitzenden wird von sonstigen Wahlen oder Abstimmungen getrennt durchgeführt. Bei der Wahl zum Stellvertreter ist derjenige gewählt, der die Höchststimmenzahl hat; derjenige Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl wird zweiter stellvertretender Vorsitzender. 
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das anschließend von ihm unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt wird. Mit einfacher Mehrheit kann in einer Mitgliederversammlung auch ein Schriftführer gewählt werden. Eine Anfechtung der Beschlüsse oder des Protokolls ist nur binnen 6 Wochen nach Übersendung des Protokolls zulässig; ansonsten sind allein durch Fristablauf alle Rechte verwirkt. 

Die Kommunikation und Abstimmung per e-Mail ist gemäß BGB §126, 126a, 126b und 127 rechtens.

 

In einem regelmäßigen Abstand von zwei Monaten wird eine Aktualisierung der e-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder durchgeführt. Die Gewährleistungspflicht der korrekten Angabe der e-Mail-Adresse obliegt jedem Mitglied selbst und nicht dem Vorstand.

 

Eine Abstimmung per e-Mail über alle Themen ist zulässig.

 

Die zur Abstimmung notwendigen und entscheidungsträchtigen Informationen werden den Mitgliedern gleichzeitig per e-Mail zugesandt. Die Stimmenabgabe per Email hat innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt der e-Mail zu erfolgen. Es gilt das Datum des Absenders (Vorstand). Der Empfang der e-Mail durch die Mitglieder wird durch Rückmeldung (Empfangs- und Lesebestätigung per Email, per Telefon, per Fax), die an den Absender (Vorstand) zu übermitteln ist, bestätigt.

 

Eine Abstimmung per e-Mail über alle Themen ist zulässig, bei denen eine Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig ist.

 

Nach Ablauf der Frist von sieben Tagen, erfolgt die Zusammenfassung der Abstimmung durch den Vorstand in einem schriftlichen Ergebnisprotokoll, das von ihm unterzeichnet und den Mitgliedern postalisch übersandt wird.

 

Eine Anfechtung des Beschlusses oder des Ergebnisprotokolls ist nur binnen zwei Wochen nach Übersendung des Protokolls in schriftlicher Form beim Vorstand zulässig. Ansonsten sind allein durch Fristablauf alle Rechte verwirkt.

 

§ 7 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden, - zwei stellvertretenden Vorsitzenden und - bis zu vier Beisitzern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter oder 2 Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Vertreters. Der Vorsitzende des Vereins gehört auch dem Kuratorium an. 
  2. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf die Fälle schuldhaften Verhaltens mit grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt. 
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

§ 8 Kuratorium 

Bei Bedarf beschließt die Mitgliederversammlung, ein Kuratorium für den Verein einzusetzen. Die Einsetzung bedarf eines Beschlusses von mindestens 60 % der Anwesenden. Mit derselben Stimmenzahl kann die Bestellung rückgängig gemacht werden. 

§ 9 Arbeitsgruppe 

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Einsetzung von Arbeitsgruppen für jeweils zeitlich und fachlich begrenzte Aufgaben- und Forschungsbereiche beschließen. 

§ 10 Beiträge und Kostenaufbringung 

  1. Der Verein beschafft die für seine Tätigkeit erforderlichen Mittel durch Zahlungen und Beiträge der Mitglieder und Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht mit satzungsfremden Auflagen verbunden sind. 
  2. Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres fällig. 
  3. Die Staffelung und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils jährlich festgesetzt. 

§ 11 Auflösung des Vereins 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle Mitglieder des Vereins schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 80 % der Mitglieder persönlicher schienen oder durch Stimmrechtsübertragung vertreten sind und eine Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmt. 
  2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Dortmund, Dortmund, oder sofern sie nicht mehr besteht, an den Verein der Freunde der Universität Dortmund, Dortmund. Soweit dieser nicht mehr besteht oder keine Steuervergünstigung mehr genießt, so soll das Vereinsvermögen an die Stadt Hamm (Westfalen) übertragen werden, in jedem Fall mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar auch weiterhin für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Vereinszweck möglichst nahe stehen, zu verwenden. 

§ 12 Salvatorische Klausel 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist von der Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Regelung weitest möglich entspricht. Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechtsgeschäfte ist Hamm. 

 

Satzung

Hamm, 24.01.2013      


 

              


Dipl.-Ing. Dieter Eickelpasch                    Dipl.-Ing. Martin Gosewinkel